Krankheit bei Prüfungen

Allgemein

Im Krank­heits­fall ist die Wie­der­her­stel­lung Ihrer Ge­sund­heit wich­ti­ger als die Prü­fung. Neh­men Sie nur an Prü­­fun­­gen teil, wenn Sie sich da­zu ge­sund­heit­lich in der Lage füh­len. Bitte be­ach­ten Sie, dass eine zur Prü­fungs­un­fähigkeit füh­ren­de Er­kran­kung nur dann ge­ge­ben ist, wenn es sich nicht um Prü­fungs­angst oder ein so­ge­nann­tes Dau­er­lei­den (chro­ni­sche, ir­re­ver­si­ble Er­kran­kun­gen) han­delt. Ist die Be­ein­träch­ti­gung nicht vor­über­ge­hend, kann ggf. ein Nach­teils­aus­gleich in Frage kom­men. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte mit ausreichender Vorlaufzeit an die Mitarbeiter*innen des Prüfungsamts.

Versäumnis einer Prüfung

Attestformular

Für die Krankmeldung zu einer Prüfung ist ein ärztliches At­test vor­zu­le­gen. Verwenden Sie hierfür bitte ausschließlich das Attestformular.
Atteste, die mehr als drei Tage rückwirkend vom Arzt ausgestellt wurden, und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wer­den nicht ak­zep­tiert.

Abgabeform

Das Attestformular wird ausschließlich per E-Mail (informatik-pruefungsamt@rub.de) vom eigenen RUB-Mail-Account eingereicht. Das Originalattest ist dabei zwingend aufzubewahren, um es dem Prüfungsamt auf Anfrage vorlegen zu können.

Abgabefrist

Das aus­ge­füllte At­test­for­mu­lar muss spä­tes­tens 7 Ka­len­der­ta­ge nach dem Prü­fungs­ter­min beim Prüfungsamt liegen. Zu spät eingereichte Atteste werden nicht akzeptiert.

Abbruch einer Prüfung

Mit Be­ginn einer Prü­fung er­klä­ren Sie, dass Sie sich – auch ohne, dass Sie explizit gefragt werden – ge­sund­heit­lich in der Lage füh­len, Ihre Prü­fung ab­zu­le­gen. Wenn Sie eine Prüfung krank antreten und sie im Verlauf abbrechen müssen, können Sie Ihre Krankheit nicht im Nachhinein über die Einreichung eines Attests geltend machen.

 

Wenn Sie die Prüfung dennoch abbrechen möchten, ist folgende Vorgehensweise verpflichtend:

Sie tei­len der Prü­fungs­auf­sicht aus­drück­lich mit, dass Sie die Prü­fung aus ge­sund­heit­li­chen Grün­den ab­bre­chen müs­sen. Su­chen Sie sofort im An­schluss (nicht erst am nächsten Tag) an die ab­ge­bro­che­ne Prü­fung einen Arzt bzw. eine Ärz­tin auf.

 

Die Vorlage eines einfachen Attests wird in diesem Fall nicht akzeptiert. Stel­len Sie in diesem besonderen Fall in­ner­halb von 3 Ka­len­der­ta­gen nach der Prüfung beim Prü­fungs­amt einen schriftlichen An­trag auf Rück­tritt von der Prüfung, in dem Sie den Sachverhalt erläutern. Dem Antrag muss das ärzt­li­che At­test beigefügt sein, das neben der Fest­stel­lung der Prü­fungs­­fä­hig­keit zu Beginn der Prüfung, sowie dem Zeit­punkt der ärzt­li­chen Un­ter­su­chung inkl. Angabe der genauen Uhrzeit bescheinigt, dass die Prü­fungs­un­fä­hig­keit während der Prüfung akut und unerwartet aufgetreten ist.

Über den An­trag ent­schei­det schließlich der Prü­fungs­aus­schussvorsitz.