Studienfortschrittskontrolle

Anforderung:

Studierende müssen im Rahmen ihres Bachelorstudiums nach bestimmten Semestern folgende Mindestleistungen erbracht haben:

  • nach Ende des 2. Semesters: 10 LP an Pflichtmodulen
  • nach Ende des 4. Semesters: 40 LP an Pflichtmodulen
  • nach Ende des 6. Semesters: 70 LP an Pflichtmodulen
 

Zeitpunkt der Überprüfung

Die Studienfortschrittskontrolle erfolgt, sobald alle Prüfungsergebnisse des Kontrollsemesters vorliegen. Das ist in der Regel im Mai bzw. im November des darauffolgenden Semesters.

„Studienfortschrittsfreie Semester“

Folgende Semester werden dabei nicht auf die Anzahl der zu kontrollierenden Semester angerechnet:

  • Coronasemester (Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22)
  • Urlaubssemester

Das Kontrollsemester wird also ermittelt, indem die studienfortschrittsfreien Semester von der tatsächlichen Zahl der Semester abgezogen werden. Für die Mindestleistungen werden aber die LP aller Semester berücksichtigt.

 

Verfehlen des Studienfortschritts

Wenn die Studienfortschrittskontrolle zum ersten Mal nicht erreicht wird, versendet das Prüfungsamt in der Regel im Mai bzw. im Oktober eine E-Mail mit einem entsprechenden Hinweis. Ein Beratungsgespräch mit der Studienberatung wird empfohlen. Die Studierenden nutzen dafür die offenen Sprechstunden, eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.

Wenn die Studienfortschrittskontrolle zum zweiten Mal nicht erreicht wird, erfolgt eine schriftliche Bescheinigung, dass das Studium an der Fakultät nicht mehr fortgesetzt werden kann. Die Aufnahme anderer Studiengänge an der Fakultät ist damit auch ausgeschlossen.

 

Verlängerung der Fristen

In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss die Fristen der Studienfortschrittskontrolle angemessen verlängern. Beachten Sie dafür bitte die Hinweise Ihrer Prüfungsordnung. Für solch einen Ausnahmefall muss ein Antrag mit geeigneten Nachweisen an informatik-pruefungsamt@rub.de gesendet werden.

Mögliche Ursachen können nur dann für eine Verlängerung der Studienfortschrittskontrolle berücksichtigt werden, wenn sie im Zeitraum der die Kontrolle betreffenden zwei Semester liegen. Für die Verlängerung der Kontrolle nach dem 2. Semester können beispielsweise nur Gründe vorgelegt werden, die das 1. und/oder 2. Semester betreffen.
Für die Verlängerung der Kontrolle nach dem 4. Semester können nur Ursachen aus dem 3. und/oder 4. Semester berücksichtigt werden.

 

Zeitpunkt der Antragstellung

Da die Ursachen bereits vor Ende des Kontrollsemesters eingetreten und bekannt sind, muss die Verlängerung der Frist im Vorfeld gestellt werden. Die nachträgliche Geltendmachung der Gründe und eine Verschiebung der Frist ist nach Ablauf des entsprechenden Kontrollsemesters nicht möglich. Melden Sie sich daher bitte rechtzeitig, wenn Sie in einem Semester aus triftigen Gründen nicht aktiv studieren können und eine Verschiebung der Studienfortschrittskontrolle beantragen möchten.

Fristende Antragsstellung im Sommersemester: 31.03.

Fristende Antragsstellung im Wintersemester: 30.09.